Für Rentenberater gelten die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Unsere Vergütung
Zur berufsmäßigen Beratung in Sozialrechtsangelegenheiten sind neben Rechtsanwälten nur Rentenberater berechtigt. Dabei gelten für Rentenberater genauso wie für Rechtsanwälte die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Kosten einer Beratung (z.B. Rentenberatung) hängen im Wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt
und dem damiteinhergehenden
Aufwand ab. Üblicherweise werden Sie als Kunde bereits vor Annahme des Mandats darüber aufgeklärt, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.
Kostenerstattung durch Dritte
Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater können unter Umständen von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung stattfindet, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab.
Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.
Steuerliche Anerkennung
Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 802 seiner Positivliste vom 21.03.2014 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.